Soforthilfe für Gaskunden im Dezember
Was ist geplant? Und was muss ich tun, um die finanzielle Entlastung zu erhalten?
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.
Um die Haushalte und kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden:
Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 bzw. spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende. Die Soforthilfe entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis sowie dem für Dezember anteiligen Grundpreis.
So berechnet sich die Soforthilfe
Beispiel:
Bei Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2021 (Nov 2020 – Okt 2021) lag ein Gasverbrauch von 12.000 kWh zugrunde. Dieser Verbrauch wird als Grundlage für die Berechnung der Abschläge für das Jahr 2022 herangezogen. Von diesem erwarteten Verbrauch übernimmt der Bund 1/12 – sprich 1.000 kWh – zum Preis des Erdgases im Dezember 2022 zuzüglich dem anteiligen individuellen Grundpreis Ihres Vertrages zum Dezember 2022.
Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie aus Vereinfachungsgründen die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der gewährten vorläufigen Entlastung (Nichteinzug des Dezemberabschlages) verrechnet. Somit ist gewährleistet, dass Sie die seitens der Bundesregierung zugesagte Soforthilfe schnellstmöglich erhalten.
Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen (RLM-Kunden mit stündlicher Leistungsmessung). Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Informationen zur Gaspreisbremse
Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Ein hundertprozentiger Ausgleich der Mehrbelastungen wird angesichts der historisch hohen Energiepreise jedoch kaum zu erwarten sein. Ein Energiepreisniveau wie in der Vergangenheit ist aus heutiger Sicht schwer vollstellbar. Wir werden Sie kurzfristig auf unserer Homepage über die Umsetzung der Gas-/Strom- und Wärmepreisbremse informieren sobald hier konkrete Maßnahmen zur Umsetzung seitens der Bundesregierung vorliegen.
Energiespartipps
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie – denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.