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Strom

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Grundversorger

 

Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Hiermit teilen wir mit, dass entsprechend den oben genannten Vorgaben, mit Feststellung zum 01. Juli 2024 die Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn GmbH für die nächsten drei Jahre der Grundversorger für Strom im nachfolgenden Konzessionsgebiet ist:

• Waldbüttelbrunn, Roßbrunn, Mädelhofen

Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

 

Für den Netzanschluss von Letztverbrauchern im Niederspannungsnetz und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher gelten im Netzgebiet der Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn GmbH die entsprechenden Bedingungen der NAV in der Fassung vom 01.11.2006, die hier als PDF-Datei zur Verfügung stehen.

Niederspannungsanschlussverordung NAV

Ergänzende Bedingungen zur NAV

Preisblatt ergänzende Bedingungen Netzanschluss (NAV)

Allgemeine Bedingungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung gemäß § 14a EnWG

rechtl. und techn. Bedingungen Strom

Preisblatt Baukostenzuschuss

Informationen für Elektroinstallateure

Eine enge Zusammenarbeit mit Ihnen als Partnerin oder Partner ist uns wichtig. Deshalb stehen unsere Fachleute Ihnen in technischen Fragen beratend zur Seite.  Hier finden Sie, immer aktuell, unsere wichtigsten Formulare und Informationen zum Herunterladen – egal ob zum Netzanschluss, zur Inbetriebsetzung oder zum Setzen des Zählers.

Sofern Sie als Installationsbetrieb bei einem anderen Netzbetreiber eingetragen sind, ist für den Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn bei der Bayernwerk Netz GmbH (technischer Betriebsführer der VWG) nur noch eine Gast-Eintragung notwendig. Diese Gast-Eintragung benötigen Sie, um die Inbetriebsetzung Ihrer Elektroinstallationen anmelden/beantragen zu können.

Installateur-Verzeichnis (bayernwerk-netz.de)

Anmelden von Erzeugungsanlagen

Nutzen Sie für Anmeldungen von Erzeugungsanlagen das Netzanschluss-Portal der Bayernwerk Netz GmbH, dem technischen Betriebsführer der Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn GmbH. Hier gelangen Sie Online zum Netzanschlussportal, um Ihre Anlage anzumelden:

https://www.meinhausanschlussportal.de/de/waldbuettelbrunn/antrag.html

Hier stellen wir wichtige Formulare für Elektroinstallateure zur Verfügung.

Plombierungsanforderung

Technische Mindestanforderungen

Für Inbetriebsetzungsanzeigen von Vorgängen vor dem 16.08.2023 nutzen Sie bitte das nachfolgende Formular:

Inbetriebsetzungs-/Änderungsanzeige für die elektrische Anlage (Antrag zum Zähler)

Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz – TAB

Hier finden Sie neben den technischen Anschlussbedingungen auch Informationen bzgl. der Errichtungsplanung und der Netzanschlussplanung. Ebenfalls sind hier Erdungsprotokoll, verschiedene Inbetriebsetzungsprotokolle und auch der Inbetriebsetzungsauftrag zu finden.

Technische Anschlussbedingungen für das Mittelspannungsnetz

Informationen für Wandlermessanlagen

Fernwirktechnische Anbindung von an das Mittelspannungsnetz angeschlossenen Kundenanlagen über IEC 608070-5-1 (NT-10-24)

Formulare und Merkblätter

E.1 Antragsstellung für Netzanschlüsse (Mittelspannung)

E.2 Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen

E.3 Netzanschlussplanung (Mittelspannung)

E.4 Errichtungsplanung (Mittelspannung)

E.5 Inbetriebsetzungsauftrag

E.6 Erdungsprotokoll

E.7 Inbetriebsetzungsprotokoll

E.8 Datenblatt einer Erzeugungsanlage (Mittelspannung)

E.8 Datenblatt einer Erzeugungsanlage (Mittelspannung) – E.8 Seite 3

E.8 Datenblatt einer Erzeugungsanlage (Mittelspannung) – E.8 Seite 4

E.10 Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungseinheiten

E.11 Inbetriebsetzungserklärung für Erzeugungsanlagen

E.12 Konformitätserklärung (vom Zertifizierer zu erstellen)

E.13 Einheitenzertifikat (vom Hersteller anzufordern)

E.14 Komponentenzertifikat (vom Hersteller anzufordern)

E.15 Anlagenzertifikat (vom Zertifizierer zu erstellen)

Prüfprotokoll Fernwirktechnik Übergabestation (Mittelspannung)

Prüfprotokoll Fernwirktechnik Zusatzblatt weitere Energieart (Mittelspannung)

Konformitätserklärung – Störlichtbogenqualifikation (Mittelspannung)

Prüfprotokoll Übergabeschutz (Mittelspannung)

Prüfprotokoll Übergabeschutz Ausfüllanleitung (Mittelspannung)

Prüfprotokoll Entkupplungsschutz (Mittelspannung)

Prüfprotokoll Entkupplungsschutz Ausfüllanleitung (Mittelspannung)

Messgeräteschein kundeneigene Geräte

Inbetriebnahmeprogramm

Informationen zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen rund um die Novelle des §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Mit dem Umbau des Energiesystems werden immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen, das sind zum Beispiel Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für Elektroautos, an die Stromnetze vor Ort angeschlossen. Dafür bauen die Betreiber der Stromverteilnetze die Infrastruktur aus. Im Gebiet der Bayernwerk Netz GmbH ist schon sehr viel passiert: Die Netze werden bereits massiv erweitert, um die Leistung der vielen Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aufzunehmen. Punktuell kann es jedoch vorkommen, dass in einem Netzabschnitt zusätzliche steuerbare Verbrauchseinrichtungen schneller angeschlossen werden sollen, als das Netz erweitert werden kann. Für diese Fälle bietet die Novelle des §14a EnWG nun eine Lösung, die dabei hilft, die zusätzlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sicher im Netz einzubinden ohne dieses lokal zu überlasten.

Ab dem 1. Januar 2024 tritt für alle Verteilnetzbetreiber die neue gesetzliche Regelung §14a EnWG in Kraft.

Die neue Regelung gilt für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden.
Anlagen ohne Vereinbarung zum bisherigen §14a EnWG sind davon ausgenommen. Bei Bestandsanlagen mit einer derartigen Vereinbarung sind Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig – außer es sind jetzt umfassende Änderungen an der Anlage geplant.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) sind

  • Wärmepumpen inkl. Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
  • Private Ladeeinrichtung für E-Autos (Wallbox, mobile Ladeeinrichtung),
  • Anlagen zur Raumkühlung,
  • Stromspeicher mit Netzbezug, die eine elektrische Leistung von mehr als 4,2 kW haben.

Was beinhalten die neuen Regelungen für Betreiber einer steuVE?

  • Wer eine neue steuVE anschließen möchte, profitiert direkt von den neuen Regelungen. Denn sie gewährleisten, dass steuVE ohne Verzug an das Netz angeschlossen werden.
  • Nur in Ausnahmesituationen, also im Fall einer drohenden Überlastung des lokalen Stromnetzes, dürfen Verteilnetzbetreiber steuVEs in den betroffenen Netzabschnitten flexibel steuern, indem sie die Leistung einzelner Anlagen kurzzeitig reduzieren – sozusagen „dimmen“.
  • In den normalen Stromverbrauch des Haushalts darf und wird der Verteilnetzbetreiber nicht eingreifen. Außerdem ist für die steuVEs eine verbleibende Mindestleistung von je 4,2 kW gegeben, mit der sie im Falle einer Dimmung weiter genutzt werden können.

Wussten Sie schon…?
Verteilnetzbetreiber dürfen bereits heute einzelne Verbrauchseinrichtungen stundenweise abschalten (Inbetriebnahme vor 01.01.2024) – vorausgesetzt ihre Betreiber sind damit einverstanden. Im Gegenzug profitieren die Betreiber der Anlagen von vergünstigten Netzentgelten. Die neue Regelung nach §14a EnWG baut dieses Konzept weiter aus.

Das gilt für bestehende Anlagen
Bestehende Anlagen sind nur von den neuen Regelungen berührt, wenn zum jetzigen Zeitpunkt mit der Bayernwerk Netz GmbH eine Vereinbarung zur Steuerung dieser Anlage vereinbart wurde. In diesem Fall ist ein Funkrundsteuerempfänger für die Anlage im Zählerschrank mit verbaut.
Netzkundinnen und -kunden haben aber noch Zeit: Die Anlage muss erst bis zum 01.01.2029 in die neue Regelung überführt werden. Aktuell gibt es hier für unsere Kundinnen und Kunden also nichts zu tun.
Wenn keine Vereinbarung zum bestehenden §14a EnWG mit der Bayernwerk Netz GmbH zur Steuerung der Anlage getroffen wurde, ist diese von den neuen Regelungen der Bundesnetzagentur ausgenommen. Netzkundinnen und -kunden können aber freiwillig in die neue Regelung wechseln und von niedrigeren Netzentgelten profitieren. Dazu kontaktieren Sie am besten Ihren Elektroinstallateur:in.
Wichtig: Bei umfassenden Änderungen der bestehenden Anlage, etwa einer erheblichen Leistungserhöhung oder dem Einbau zusätzlicher Geräte, kann es sein, dass die neue Regelung greift. Auch hier weiß ihr Elektroinstallateur:in Bescheid.

Wichtig:
Für bestehende Nachtspeicherheizungen bleiben die derzeit geltenden Regeln nach bisherigem §14a EnWG bestehen.

Das gilt für Neuanlagen
Wer eine Anlage ab dem 01.01.2024 in Betrieb nimmt profitiert direkt von den neuen Regelungen: Denn der Anschluss der steuVE ans Netz ist nun gesetzlich garantiert.

Nutzen Sie für Anmeldungen von Hausanschlüssen Erzeugungsanlagen das Netzanschluss-Portal der Bayernwerk Netz GmbH, dem technischen Betriebsführer der Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn GmbH. Hier gelangen Sie Online zum Netzanschlussportal, um Ihre Anlage anzumelden:

https://www.meinhausanschlussportal.de/de/waldbuettelbrunn/antrag.html

Nach der neuen Regelung haben Netzkundinnen und -kunden die Wahl zwischen mehreren Tarifsystemen, den sogenannten Modulen. Nähere Informationen zu den preislichen Vorteilen der einzelnen Module finden Sie in unserem Preisblatt zu den Netzentgelten https://www.vwg-energie.de/portfolio/netz-strom/.

FAQ

Baustrom und Ladesäulen

 

Ihr Weg zum provisorischen Stromanschluss (Baustrom) oder zu Ihrer eigenen Ladesäule

Auf dieser Seite finden Sie Link zum neuen Antragsportal über welchen Sie Ihren Antrag für einen provisorischen Stromanschluss oder  eine Ladesäule stellen können.

https://www.meinhausanschlussportal.de/de/waldbuettelbrunn/antrag.html

Hausanschluss Strom

 

Für eine ordnungsgemäße Ausführung von Eigenleistungen, für welche Sie die alleinige Verantwortung, Gewährleistung und Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften tragen, sind die folgende Voraussetzungen gemäß Merkblatt zu beachten:

Mindestanforderungen Tiefbau-Eigenleistungen Strom

Erklärung des Grundstückseigentümers/Gebäudeeigentümers

Messstellenbetrieb

 

Information über die zukünftige Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

 

VWG Waldbüttelbrunn GmbH bereitet sich aktuell auf einen Rollout intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen in ihrem Netzgebiet nach Maßgabe des Messstellenbetriebsgesetzes vor. Vorbehaltlich der bis zum 30.06.2017 gegenüber der BNetzA zu tätigenden Anzeige über die Wahrnehmung der Aufgabe als grundzuständiger Messstellenbetreiber für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen, übernimmt VWG Waldbüttelbrunn GmbH den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber zu den folgenden Konditionen, soweit nicht ein Dritter diesen nach den §§ 5 oder 6 MsbG durchführt.

VWG Waldbüttelbrunn GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6000 Kilowattstunden sowie bei solchen Verbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,

2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

VWG Waldbüttelbrunn GmbH kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

3. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6000 Kilowattstunden sowie

4. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird VWG Waldbüttelbrunn GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Nach aktuellem Stand sind folgende Mengen von einer verpflichtenden Umrüstung betroffen:

5. 5.438 Messeinrichtungen zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
ca. 898 Messeinrichtungen zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

 

Die tatsächliche Anzahl ist abhängig von Teilnetzübergängen (Ab-/Zugänge), einer geänderten Zuordnung zu Verbrauchsgruppen sowie der tatsächlichen Zahl von Stilllegungen, Neubauten und größeren Renovierungen. Die veröffentlichten Zahlen entsprechen den Angaben des Monitoringberichts. Eine Validierung auf der Grundlage des Messstellenbetriebsgesetzes ist in Bearbeitung. Obige Angaben werden daher bei Bedarf aktualisiert.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:

1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie

2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie

3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie

4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie

5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,

6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und

7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt „Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)“ entnommen werden. Das Preisblatt ist auf der Homepage der VWG Waldbüttelbrunn GmbH (www.vwg-energie.de) veröffentlicht.

Darüber hinaus bietet VWG Waldbüttelbrunn GmbH zukünftig auch Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG an. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte wird ebenfalls auf dem o. g. Preisblatt veröffentlicht werden. Dieses wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht. Sobald die VWG Waldbüttelbrunn GmbH neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.

Preisblatt VWG mME ab 01.01.2017

Preisblatt VWG mME ab 01.01.2025

Preisblatt VWG mME ab 09.07.2025

Moderne Messeinrichtungen

 

Haben Sie schon einen neuen digitalen Stromzähler von uns bekommen? Ganz Deutschland rüstet auf die gesetzlich vorgesehene sogenannte moderne Messeinrichtung um. Denn das Gerät kann noch mehr, als nur ihren Zählerstand anzuzeigen: Mit einer PIN können Sie auch Ihren täglichen, wöchentlichen und monatlichen Stromverbrauch der letzten zwei Jahre sehen – und löschen. Das schützt Ihre Daten bei einem Umzug.

Ihre moderne Messeinrichtung – was sie kann und wie sie funktioniert

Messstellenrahmenvertrag

 

Hier erhalten Sie Informationen über die technischen Mindestanforderungen zum Anschluss von Erzeugungsanlagen, Weiterverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden etc.

Freigabe und in Betriebnahme von Messeinrichtungen

Messstellenrahmenvertrag

TechnischeMindestanforderungen

Messrahmenvertrag

 

Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Netzbetreiber und Messdienstleister im Zusammenhang mit der Durchführung der Messung.

Messrahmenvertrag

Kontakt

Kundenberatung Zähler und Messeinrichtungen
Technischer Kundenservice: 0941 280033 – 77
FAX 0941 280033 – 78

Kommunikationsdaten

 

Auf dieser Seite haben wir Ihnen unser Kommunikationsdatenblatt als PDF und unsere Zertifikate zum Download bereitgestellt.

Kommunikationsdaten Netz

Kommunikationsdaten Vertrieb

Zertifikate

Lieferantenrahmenvertrag

 

Hier finden Sie alle relevanten Musterverträge zum Strom-Netzzugang der Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn GmbH.

Lieferantenrahmenvertrag

Technisches Regelwerk TAB-Niederspannung

 

 

TAB-Niederspannung

Netznutzungsvertrag

 

Netznutzungsvertrag-Strom über die Nutzung des Verteilernetzes in Nieder- oder Mittelspannung bei Lastprofilen (Niederspannung) oder registrierender ¼-h-Lastgangmessung durch den Anschlussnutzer (NNVS SLP- und RLM-Kunden).

Netznutzungsvertrag

Netzentgelte

 

Die Netzentgelte der Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn GmbH werden entsprechend der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25. Juli 2005 kalkuliert und durch die Regierung von Unterfranken genehmigt

Hochlastzeitfenster 2025

Hochlastzeitfenster 2024

Hochlastzeitfenster 2023

Hochlastzeitfenster 2022

Referenzpreisblatt vermiedener NNE 2018

Netzentgelte Strom 2025

Netzentgelte Strom 2024

Netzentgelte Strom 2023

Netzentgelte Strom 2022

Netzstrukturdaten

 

Hier werden Ihnen nebenstehend die Strukturmerkmale und netzrelevanten Daten des Stromnetzes der VWG Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn GmbH als Download zur Verfügung gestellt (Strukturdaten gemäß § 27 StromNEV).

Netzstrukturdaten Strom

EEG

 

Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

Die Pflicht zur Veröffentlichung von Daten gemäß § 77 EEG 2014 ist gemäß § 77 EEG 2017 auf die Übertragungsnetzbetreiber übergegangen. Bitte besuchen Sie die Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber um die veröffentlichten Daten einzusehen.

Hier der Link zu unserem Übertragungsnetzbetreiber: https://www.tennet.eu/

Unter folgendem Link stellen wir Ihnen Informationen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zur Verfügung: Auf der Website der Clearingstelle EEG ist eine Auswahl an Gesetzen, die für das Recht der Erneuerbaren Energien wichtig sind, gesammelt:

https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/gesetze

 

Anmelden von Erzeugungsanlagen

Nutzen Sie für Anmeldungen von Erzeugungsanlagen das Netzanschluss-Portal der Bayernwerk Netz GmbH, dem technischen Betriebsführer der Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn GmbH. Hier gelangen Sie Online zum Netzanschlussportal, um Ihre Anlage anzumelden:

https://www.meinhausanschlussportal.de/de/waldbuettelbrunn/antrag.html

Information Stromeinspeisung

Bestätigung Ihrer Anlagenübergabe – Betreiberwechsel

Stilllegung Erzeugungsanlage- und Speicher

Vergütungsanmeldung Stecker-PV

Vergütungsverzicht

Einspeisemanagement

Gemäß § 14 EEG 2017 sind Netzbetreiber unbeschadet ihrer Pflicht nach § 12 ausnahmsweise dazu berechtigt, an ihr Netz unmittelbar und mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung nach § 9 ausgestattet sind, zu regeln, soweit

  1. andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,
  2. der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärmekopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Stromerzeuger am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
  3. sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.

 

Technische Vorgaben für Anlagen > 100 kW

Gemäß § 9 Abs. 1 EEG 2017 müssen Anlagenbetreiber sowie Betreiber von KWK-Anlagen ihre Anlagen ab dem 01.01.12 mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber

  • die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
  • die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.

Für PV-Anlagen kleiner 100 kW gelten gesetzliche Sonderregelungen.

 

Registrierungspflicht im Markstammdatenregister: Gefahr Vergütungsverlust

Am 1. Juli 2017 ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft getreten. Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein Instrument geschaffen worden, das alle wesentlichen Akteure der Bereiche Strom und Gas erfasst. Vor dem Hintergrund des in den vergangenen Jahren erfolgten Zuwachses vor allem an Stromerzeugungsanlagen soll die Datengrundlage für die Energiewirtschaft umfassend verbessert werden und der Energiemarkt als Ganzes abgebildet werden. Die Inbetriebnahme des Registers seitens der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgte am 31.01.2019.

Die MaStRV gilt für alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen und Speicher. Bei Anlagen, die vor dem Start des Webportals (vor dem 31.01.2019) in Betrieb gegangen sind, gilt i. d. R. eine zweijährige Frist zur Registrierung. Für Neuanlagen, die nach dem Start des Webportals (Register der BNetzA) in Betrieb genommen werden, gilt nach Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Registrierung.

Um Vergütungsansprüche von Neuanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. Zuschlagszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) nicht zu verlieren, sind die Informationen aus dem Internetauftritt der BNetzA zu beachten.

Registrierungshilfen: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/regCheck.html

 

Förderende PostEEG

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantiert Betreibern einer Ökostromanlage für 20 Jahre eine festgeschriebene Einspeisevergütung. Diese Vergütung endet automatisch zum 31. Dezember des entsprechenden Kalenderjahres. Die Zeit nach der gesetzlichen Förderdauer wird als „Post-EEG Phase“ bezeichnet.

Wir erinnern die betroffenen Kunden in unserem Netzgebiet frühzeitig an das Ende ihrer festen Einspeisevergütung. So haben sie genügend Zeit, sich über mögliche Alternativen zu informieren.

 

EEG-Umlage

Abschaffung der EEG-Umlage zum 01.01.2023

Mit Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) zum 01. Januar 2023 wurde die EEG-Umlage vollständig abgeschafft. Der Finanzierungsbedarf der erneuerbaren Energien wird künftig durch den Bund (Klima- und Transformationsfond) ausgeglichen. Dies gilt nicht für etwaige noch bestehende Forderungen und Korrekturen der Vorjahre, diese erfolgen weiterhin nach den bisherigen gesetzlichen Vorgaben zur Erhebung der EEG-Umlage.

Energiespeicher

Aktuelle Informationen finden Sie unter:

Energiespeicher & Batteriespeicher anmelden | Bayerwerk Netz

Bitte beachten Sie, dass weiterführende Links lediglich für allgemeine Informationen dienen. Gesellschaftsspezifische aktuelle Informationen wie z.B. Preisblätter müssen immer der Homepage der Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn GmbH entnommen werden.

Anmeldung eines Speichersystems in der Niederspannung

 

Für Speicher und Speichersysteme mit einem Niederspannungsanschluss gilt der FNN-Hinweis vom Oktober 2016 „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“. Ergänzend gilt dazu ein „Datenerfassungsblatt für stationäre und eigensichere Batteriespeichersysteme am Niederspannungsnetz“, welches im FNN-Hinweis mit enthalten ist, dieses muss bei der Antragsstellung für Speicher- und Speichersysteme am NS-Netz vollständig ausgefüllt abgegeben werden.

Datenblatt Speichersystem Niederspannung

Bestätigung gem. § 33 Abs. 2 MessEG

 

Der Messwerteverwender unterliegt nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz insbesondere einer Kontrollpflicht. Er hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und sich vom Messgeräteverwender bestätigen lässt, dass er seine Verpflichtungen erfüllt.

Bestätigung gem. §33 Abs. 2 MessEG

Wiederverkäufernachweis

 

Hier finden Sie den Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Wiederverkäufernachweis

Alle steckerfertigen Anlagen (Balkonkraftwerke) sind im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren.

Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur

Bis zu einer installierten Modulleistung von 2.000 Watt und maximal 800 Watt Wechselrichterleistung ist keine gesonderte Anmeldung Ihrer steckerfertigen Anlage (Balkonkraftwerk) bei uns als Ihrem Netzbetreiber erforderlich.

Wir kümmern uns automatisch um die Beauftragung eines evtl. erforderlichen Zählerwechsels.

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