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Strom

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Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

 

Für den Netzanschluss von Letztverbrauchern im Niederspannungsnetz und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher gelten im Netzgebiet der Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn GmbH die entsprechenden Bedingungen der NAV in der Fassung vom 01.11.2006, die hier als PDF-Datei zur Verfügung stehen.

Niederspannungsanschlussverordung NAV

Ergänzende Bedingungen zur NAV

Preisblatt ergänzende Bedingungen Netzanschluss (NAV)

Informationen für Elektroinstallateure

Eine enge Zusammenarbeit mit Ihnen als Partnerin oder Partner ist uns wichtig. Deshalb stehen unsere Fachleute Ihnen in technischen Fragen beratend zur Seite.  Hier finden Sie, immer aktuell, unsere wichtigsten Formulare und Informationen zum Herunterladen – egal ob zum Netzanschluss, zur Inbetriebsetzung oder zum Setzen des Zählers.

Sofern Sie als Installationsbetrieb bei einem anderen Netzbetreiber eingetragen sind, ist für den Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn bei der Bayernwerk Netz GmbH (technischer Betriebsführer der VWG) nur noch eine Gast-Eintragung notwendig. Diese Gast-Eintragung benötigen Sie, um die Inbetriebsetzung Ihrer Elektroinstallationen anmelden/beantragen zu können.

Installateur-Verzeichnis (bayernwerk-netz.de)

Anmelden von EEG- und KWK-Anlagen für Einspeiser

Nutzen Sie für Anmeldungen von EEG- und KWK-Anlagen das Netzanschluss-Portal der Bayernwerk Netz GmbH, dem technischen Betriebsführer des Versorgungsbetriebs Waldbüttelbrunn GmbH.

Zum Onlineportal

Hier stellen wir wichtige Formulare für Elektroinstallateure zur Verfügung.

Plombierungsanforderung

Technische Mindestanforderungen

Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz – TAB

Hier finden Sie neben den technischen Anschlussbedingungen auch Informationen bzgl. der Errichtungsplanung und der Netzanschlussplanung. Ebenfalls sind hier Erdungsprotokoll, verschiedene Inbetriebsetzungsprotokolle und auch der Inbetriebsetzungsauftrag zu finden.

Technische Anschlussbedingungen für das Mittelspannungsnetz

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

 

Aufgrund der zunehmenden dezentralen Einspeisung erneuerbarer Energien kommt es immer öfter zu Transportengpässen im Stromnetz. Um diese zu vermeiden, greifen die Übertragungsnetzbetreiber (als Verantwortlicher für die Systemstabilität) in die Erzeugung von fossilen Kraftwerken und von erneuerbaren Energien-Anlagen ein. Dadurch wird sichergestellt, dass der Stromtransport immer im Rahmen der Übertragungskapazität des Netzes liegt.

Um Eingriffe zu reduzieren, werden die beim Bayernwerk angeschlossenen Wärmepumpen und Direktheizungen jedes Jahr im Zeitraum vom 01. November bis 31. März des Folgejahres entsprechend gesteuert (davon ausgenommen: Samstage und Sonntage, bay. Schulferien und Feiertage).

Insbesondere während der kalten Jahreszeit kommt es häufig zu Transportengpässen, da niedrige Temperaturen und ein hoher Strom- und Wärmebedarf zusammenkommen. Durch die zusätzliche Nutzung kleinteiliger und steuerbarer Verbraucher soll die Flexibilität des Gesamtenergiesystems erhöht und somit ein Beitrag zur sicheren und dezentralen Energiewende in Bayern und Deutschland geleistet werden.

Konkret erfolgen die Schaltungen zu den nachfolgenden Zeiten:

  • ab 07:37 Uhr für maximal eine Stunde
  • ab 21:58 Uhr für maximal eine Stunde

Durch die Nutzung aller zur Verfügung stehenden Flexibilitäten lassen sich Kosten einsparen, zukünftiger Netzausbau auf ein volkswirtschaftlich sinnvolles Minimum reduzieren und die Energiewende beschleunigen – ohne dass es zu Komforteinbußen hinsichtlich Systemsicherheit kommt.

Der Nutzen dieser Maßnahme wurde auch im Kooperationsprojekt „HeatFlex“ gemeinsam mit der TenneT TSO GmbH untersucht und bewertet.

Hinweis: Die Schaltung erfolgt auf rechtlicher Grundlage des § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie erhalten im Gegenzug reduzierte Netzentgelte für Ihre Verbrauchsstelle.

Baustrom

 

Ihr Weg zum provisorischen Stromanschluss (Baustrom)

Auf dieser Seite finden Sie den Anschlussvertrag als PDF. Dieses einfach herunterladen, ausfüllen und ausdrucken. Im Anschluss senden Sie den vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Vertrag an:

VWG Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn GmbH
Lindenstraße 3
97297 Waldbüttelbrunn

Natürlich können Sie Ihre Anfrage auch persönlich bei uns abgeben.

Hinweis:
Die Rechenfunktion berechnet nur im heruntergeladenen PDF oder im Internet Explorer korrekt.

Anschlussvertrag für einen provisorischen Stromanschluss

Hausanschluss Strom

 

Für eine ordnungsgemäße Ausführung von Eigenleistungen, für welche Sie die alleinige Verantwortung, Gewährleistung und Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften tragen, sind die folgende Voraussetzungen gemäß Merkblatt zu beachten:

Merkblatt Eigenleistung Strom

Messstellenbetrieb

 

Information über die zukünftige Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

 

VWG Waldbüttelbrunn GmbH bereitet sich aktuell auf einen Rollout intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen in ihrem Netzgebiet nach Maßgabe des Messstellenbetriebsgesetzes vor. Vorbehaltlich der bis zum 30.06.2017 gegenüber der BNetzA zu tätigenden Anzeige über die Wahrnehmung der Aufgabe als grundzuständiger Messstellenbetreiber für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen, übernimmt VWG Waldbüttelbrunn GmbH den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber zu den folgenden Konditionen, soweit nicht ein Dritter diesen nach den §§ 5 oder 6 MsbG durchführt.

VWG Waldbüttelbrunn GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6000 Kilowattstunden sowie bei solchen Verbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,

2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

VWG Waldbüttelbrunn GmbH kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

3. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6000 Kilowattstunden sowie

4. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird VWG Waldbüttelbrunn GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Nach aktuellem Stand sind folgende Mengen von einer verpflichtenden Umrüstung betroffen:

5. 5.438 Messeinrichtungen zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
ca. 898 Messeinrichtungen zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

 

Die tatsächliche Anzahl ist abhängig von Teilnetzübergängen (Ab-/Zugänge), einer geänderten Zuordnung zu Verbrauchsgruppen sowie der tatsächlichen Zahl von Stilllegungen, Neubauten und größeren Renovierungen. Die veröffentlichten Zahlen entsprechen den Angaben des Monitoringberichts. Eine Validierung auf der Grundlage des Messstellenbetriebsgesetzes ist in Bearbeitung. Obige Angaben werden daher bei Bedarf aktualisiert.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:

1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie

2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie

3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie

4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie

5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,

6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und

7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt „Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)“ entnommen werden. Das Preisblatt ist auf der Homepage der VWG Waldbüttelbrunn GmbH (www.vwg-energie.de) veröffentlicht.

Darüber hinaus bietet VWG Waldbüttelbrunn GmbH zukünftig auch Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG an. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte wird ebenfalls auf dem o. g. Preisblatt veröffentlicht werden. Dieses wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht. Sobald die VWG Waldbüttelbrunn GmbH neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.

Preisblatt VWG mME

Moderne Messeinrichtungen

 

Haben Sie schon einen neuen digitalen Stromzähler von uns bekommen? Ganz Deutschland rüstet auf die gesetzlich vorgesehene sogenannte moderne Messeinrichtung um. Denn das Gerät kann noch mehr, als nur ihren Zählerstand anzuzeigen: Mit einer PIN können Sie auch Ihren täglichen, wöchentlichen und monatlichen Stromverbrauch der letzten zwei Jahre sehen – und löschen. Das schützt Ihre Daten bei einem Umzug.

Ihre moderne Messeinrichtung – was sie kann und wie sie funktioniert

Messstellenrahmenvertrag

 

Hier erhalten Sie Informationen über die technischen Mindestanforderungen zum Anschluss von Erzeugungsanlagen, Weiterverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden etc.

Freigabe und in Betriebnahme von Messeinrichtungen

Messstellenrahmenvertrag

TechnischeMindestanforderungen

Messrahmenvertrag

 

Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Netzbetreiber und Messdienstleister im Zusammenhang mit der Durchführung der Messung.

Messrahmenvertrag

Kontakt

Kundenberatung Zähler und Messeinrichtungen
Technischer Kundenservice: 0941 280033 – 77
FAX 0941 280033 – 78

Kommunikationsdaten

 

Auf dieser Seite haben wir Ihnen unser Kommunikationsdatenblatt als PDF und unsere Zertifikate zum Download bereitgestellt.

Kommunikationsdaten Netz

Kommunikationsdaten Vertrieb

Zertifikate

Lieferantenrahmenvertrag

 

Hier finden Sie alle relevanten Musterverträge zum Strom-Netzzugang der Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn GmbH.

Lieferantenrahmenvertrag

Netznutzungsvertrag

 

Netznutzungsvertrag-Strom über die Nutzung des Verteilernetzes in Nieder- oder Mittelspannung bei Lastprofilen (Niederspannung) oder registrierender ¼-h-Lastgangmessung durch den Anschlussnutzer (NNVS SLP- und RLM-Kunden).

Netznutzungsvertrag

Netzentgelte

 

Die Netzentgelte der Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn GmbH werden entsprechend der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25. Juli 2005 kalkuliert und durch die Regierung von Unterfranken genehmigt

Hochlastzeitfenster 2023

Hochlastzeitfenster 2022

Hochlastzeitfenster 2021

Referenzpreisblatt vermiedener NNE 2018

Netzentgelte Strom 2023

Netzentgelte Strom 2022

Netzentgelte Strom 2021

Netzstrukturdaten

 

Hier werden Ihnen nebenstehend die Strukturmerkmale und netzrelevanten Daten des Stromnetzes der VWG Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn GmbH als Download zur Verfügung gestellt (Strukturdaten gemäß § 27 StromNEV).

Netzstrukturdaten Strom

EEG

 

Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Gemäß § 77 „Information der Öffentlichkeit“ aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) sind Netzbetreiber verpflichtet, die nach den §§ 70 bis 74 EEG mitgeteilten Daten unverzüglich zu veröffentlichen.
Die veröffentlichten Daten müssen einen sachkundigen Dritten, ohne weitere Informationen, in die Lage versetzen, die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.
Für nachgelagerte Netzbetreiber werden keine Daten an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeldet. Aus diesem Grund trifft § 72 Abs. 2 Nummer 3 und 4 nicht zu.
Die Pflicht zur Veröffentlichung von Daten gemäß § 77 EEG 2014 ist gemäß § 77 EEG 2017 auf die Übertragungsnetzbetreiber übergegangen. Bitte besuchen Sie die Internetseiten der Übertragungsnetz-
betreiber um die veröffentlichten Daten einzusehen.
Hier der Link zu unserem Übertragungsnetzbetreiber: www.tennet.eu

Was passiert, wenn ich die Meldepflicht nicht erfülle?

Ohne den ausgefüllten Fragebogen zur EEG-Umlage müssen wir davon ausgehen, dass keine Eigenversorgung vorliegt. Ihre Anlage melden wir deshalb als EEG-umlagepflichtige Anlage an den Übertragungsnetzbetreiber. Dort ist die EEG-Umlage in voller Höhe zu zahlen, Sie können nicht von reduzierten EEG-Umlagesätzen profitieren.

Sofern Sie uns keine Zählerstände bis zum 28.02. des Folgejahres mitteilen, wären wir gezwungen die selbst verbrauchte Energiemenge zu schätzen. Zudem fällt in diesem Fall gemäß § 61i EEG 2017 die EEG-Umlage auf Eigenversorgung in voller Höhe (100%) an.

Anmelden von EEG- und KWK-Anlagen für Einspeiser

Nutzen Sie für Anmeldungen von EEG- und KWK-Anlagen das Netzanschluss-Portal der Bayernwerk Netz GmbH, dem technischen Betriebsführer der Energieversorgung Gemünden GmbH.

Zum Onlineportal

Bitte füllen Sie zur Anmeldung beiliegendes Formular vollständig aus und senden dieses an Ihr zuständiges Kundencenter.

Anmeldeformular Steckerfertige Anlage

Anmeldung eines Speichersystems in der Niederspannung

 

Für Speicher und Speichersysteme mit einem Niederspannungsanschluss gilt der FNN-Hinweis vom Oktober 2016 „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“. Ergänzend gilt dazu ein „Datenerfassungsblatt für stationäre und eigensichere Batteriespeichersysteme am Niederspannungsnetz“, welches im FNN-Hinweis mit enthalten ist, dieses muss bei der Antragsstellung für Speicher- und Speichersysteme am NS-Netz vollständig ausgefüllt abgegeben werden.

Datenblatt Speichersystem Niederspannung

Grundversorger

 

Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Hiermit teilen wir mit, dass entsprechend den oben genannten Vorgaben, mit Feststellung zum 01. Juli 2021 die Versorgungsbetrieb Waldbüttelbrunn GmbH für die nächsten drei Jahre der Grundversorger für Strom im nachfolgenden Konzessionsgebiet ist:

• Waldbüttelbrunn, Roßbrunn, Mädelhofen

Bestätigung gem. § 33 Abs. 2 MessEG

 

Der Messwerteverwender unterliegt nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz insbesondere einer Kontrollpflicht. Er hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und sich vom Messgeräteverwender bestätigen lässt, dass er seine Verpflichtungen erfüllt.

Bestätigung gem. §33 Abs. 2 MessEG

Wiederverkäufer-
nachweis

 

Hier finden Sie den Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elktrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Wiederverkäufernachweis

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